Die SBB Cargo AG übernimmt für Sie sämtliche Zoll-Formalitäten rund um den Bahnbetrieb. Unser Zolldeklaranten-Team setzt sich aus erfahrenen Experten zusammen.
Wir betreuen Sie individuell und sorgen für eine zügige, korrekte Abfertigung. Dies bei der Verzollung von Containern und Ganzzügen ebenso wie bei Einzelwagen und Lastwagen.
Ein- und Ausfuhrabfertigungen Schweiz.
Ein- und Ausfuhrabfertigungen Italien.
Ein- und Ausfuhrabfertigung von Lastwagen mit oder ohne Bahntransport.
Erstellen eines NCTS (T1/T2-Formular) bei kombinierten Bahn- und Lastwagen-Transporten.
Erstellen eines NCTS (T1/T2-Formular) für Lastwagen-Transporte ohne Bahnanteil.
Radioaktivitäts-Kontrolle für die italienische Import-Verzollung.
Verzollung Ihrer Waren in der ganzen Schweiz und an allen Bahn-Grenzübergängen.
Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Zollagenturen SBB Cargo.
Export.
Zollpapiere von Exportsendungen mit Abgang Schweiz, welche von SBB Cargo transportiert werden, müssen ab dem 19.04.2024 an die folgenden Email Adressen geschickt werden.
Die Zolllandschaft im Bahnverkehr ist im Wandel. Seit Mai 2019 muss nun auch für das vereinfachte Eisenbahntransitverfahren (vgVV) eine Bürgschaft hinterlegt werden. Verschiedene Bahnen wollten oder konnten das nicht umsetzen und bieten internationale Transporte in diesem Verfahren bereits nicht mehr an.
Von 2021 – 2024 werden die EU-Länder nach und nach das vgVV mit dem NCTS Phase 5 ablösen. Ab dem Zeitpunkt, an dem NCTS Phase 5 in einem Land eingeführt ist, ist die Eröffnung eines vgVV nicht mehr möglich. Durchfahrt und Ankunft im vgVV ist in diesen Ländern immer noch möglich, bis alle Länder auf NCTS Phase 5 umgestellt haben. Voraussetzung dazu ist, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesem Land zum vgVV zugelassen ist.
Abschaffung des vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens (vgVV).
Für den Transport einer unverzollten Sendung braucht es ein Zolltransitverfahren. Mit dem Zolltransitverfahren überwacht der Zoll, dass die Ware tatsächlich das Abgangsland verlässt, beziehungsweise im Ankunftsland korrekt zur Einfuhr angemeldet wird. Bisher konnte neben dem Standardverfahren mit T-Dokument im NCTS (neues computerisiertes Transitsystem), auch das vereinfachte Verfahren mit dem CIM-Frachtbrief angewendet werden. Die europäische Zollbehörde (DG TAXUD) akzeptiert das nicht mehr und die Mitgliedsländer müssen bis 30.11.2023 das Verfahren auf das Standardverfahren umstellen.
Nun sieht es danach aus, dass einige Länder mit der Umstellung auf NCTS Phase 5 nicht auf den Termin 30.11.2023 fertig werden. Die EU-Kommission hat eingewilligt, dass das vgVV angewendet werden kann, bis jedes Land auf NCTS Phase 5 umgestellt hat. Längstens bis 30.11.2025.
Abgang Schweiz:
Wenn Sie zugelassener Versender (ZV) sind, müssen Sie uns ab Einführungsdatum mit der Sendung ein T-Dokument im NCTS im Regelfahren übergeben. Falls Sie nicht ZV sind oder Sie als ZV das NCTS nicht selber machen wollen, muss das Erstellen des T-Dokuments im NCTS vereinbart werden. Dafür wird eine Verpflichtungserklärung benötigt. Wir übernehmen gerne für Sie die Erstellung.
Abgang EU-Land:
Für Sendungen ab Deutschland nach der Schweiz, kann die SBB Cargo AG die Ausfuhrabmeldung und die Eröffnung des NCTS-Versandverfahrens für Sie erledigen. Bei Zollformalitäten für Transporte aus anderen EU Ländern, unterstützen wir Sie im Bedarfsfall gerne bei der Suche nach individuellen Lösungen.
Eine Alternative für Verkehre aus der EU in die Schweiz ist, nach Anmeldung der Ausfuhr durch den Exporteur (meist der Bahnkunde) ohne Versandverfahren an die EU-Aussengrenze zu fahren und das Ausfuhrverfahren erst dort (bei Austritt aus der EU) zu beenden. Das ist im Bahnverkehr aber ungünstig, da die Sendung für die Beendigung der Ausfuhr während der Zoll Öffnungszeiten im Grenzbahnhof stehen muss, was aktuell nicht der Fall ist.
Erheblich einfacher in der Abwicklung ist die Ausfuhrbeendigung nach UZK-IA 329 Abs. 7. Hiernach kann die Ausfuhr bereits im Abgang oder «unterwegs» (z.B. an einem Rangierbahnhof in Deutschland) beendet werden, wenn die Waren von den Eisenbahnen im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus der EU übernommen wurden («vorgezogene Ausgangserledigung»). Ausgenommen davon sind Waren mit Verbrauchssteuer.
Für dieses Verfahren müssen jedoch einige Besonderheiten beachtet werden. Bitte nehmen Sie mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Kontakt auf, mit dem Sie die Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Es gibt folgende Varianten zu beachten:
CH-Einfuhrverzollung an der Schweizer Grenze (Factsheet: vorgezogene EU-Ausfuhr)
CH-Einfuhrverzollung beim ZE (Factsheet: nationaler ZE-Korridor)
Dafür wird eine «Vereinbarung Haftungsfreistellung SBB C» benötigt.